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Die Satzung

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Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Seifhennersdorf
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Kennzeichen
(1) Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Zittau des Deutschen Roten Kreuzes.
Er trägt den Namen:Deutsches Rotes Kreuz.
Ortsverein Seifhennersdorf.
(2) Er hat seinen Sitz in Seifhennersdorf.
Die Postanschrift lautet:Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Seifhennersdorf
Nordstraße 61
02782 Seifhennersdorf
(3) Als freiwillige Hilfsorganisation trägt es das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Ortsverein handelt nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes, in denen besonders auf Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität hingewiesen wird. Er wirkt an der Durchführung der dem DRK obliegenden Aufgaben.

(2) Dem Ortsverein obliegt im Besonderen:

- die Erste Hilfe bei Unglücksfällen, Notständen und Katastrophen
- die Sicherstellung der Ersten Hilfe bei Veranstaltungen
- die Förderung der Bereitschaft des DRK und des Jugendrotkreuzes
- die Werbung von fördernden und aktiven Mitgliedern
- die Einwerbung von Mitteln zur Finanzierung der Arbeit des Roten Kreuzes, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisverband
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsvereins können ohne Unterschied nach Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, sozialer Stellung und politischer Zugehörigkeit alle natürlichen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die persönliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand des Ortsvereines und dessen Bestätigung, vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisverbandes, erworben. Mitglieder der ehemaligen Grundorganisation des DRK der DDR werden auf mündlichen Antrag des Mitgliedes in den Ortsverein übernommen.

(3) Mitglieder des Ortsvereines können auch sein, juristische Personen, Vereine und Personenvereinigungen, sofern sie bereit und geeignet sind, die Aufgaben und Ziele des Deutschen Roten Kreuzes zu respektieren, wahrzunehmen und zu fördern. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wie viele Stimmen diesen Mitgliedern zuerkannt werden.

(4) Auf Vorschlag des Ortsvorstandes kann verdienten Mitgliedern durch den Kreisvorstand die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Ortsvereines oder Tod.

(2) Ein Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand, zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, seinen Austritt erklären.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interesse des DRK schädigt, oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Antragsteller wie dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht des Kreisverbandes zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereines,

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Ist sie nicht beschlussfähig, so wird nach mindestens einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist dann ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Jedoch muss auf den Zweck und die Bedeutung der Mitgliederversammlung in der Einladung besonders hingewiesen werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist dem Kreisverband innerhalb eines Monats zu übersenden.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Sie wählt einen Rechnungsprüfer
3. Sie fasst Beschlüsse zu Ehrenmitgliedschaften
4. Die Fassung von Beschlüssen zu Satzungsänderungen
5. Die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung
6. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie den Finanzbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes.
7. Sie beschließt die Beitragsordnung
8. Sie entscheidet über Vorlagen des Vorstandes§ 7 Der Vorstand
(1) a Der Vorstand besteht aus:

1. dem (der) Vorsitzenden
2. dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem (der) Schatzmeister (in)
4. Beisitzer (n)
5. dem (der) Jugendwart (in)
6. dem (der) Gerätewart (in)
7. dem (der) Schriftführer (in)
8. dem (der) Leiter (in) RUD (Realistische Unfalldarstellung)
9. dem (der) Bereitschaftsleiter (in)

(1) b Der Ortsverein zahlt den Mitgliedern des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung.

(1) c Bei Doppelbesetzungen erhält das betreffende Vorstandsmitglied entsprechend Aufwandsentschädigung beider Positionen.

(2) Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis ist dem Kreisverband anzuzeigen.

2. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. Bis zur Mitgliederversammlung wird das Amt kommissarisch besetzt.

3. Die Vorstandssitzungen finden monatlich statt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Er koordiniert die Aufgaben des Ortsvereines mit dem Kreisverband.

(3) Der Vorstand erstellt den Rechenschaftsbericht.
§ 9 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Ortsvereines.

(2) Mitglied des Jugendrotkreuzes kann werden, wer mindestens 6 Jahre alt ist. Voraussetzungen für ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Diese muss schriftlich vorliegen.

(3) Mitglieder des Jugendrotkreuzes können auch Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahres sein. Führungskräfte können älter sein.
§ 10 Mitwirkung im Katastrophenschutz des Landkreises Löbau - Zittau.
(1) Der Ortsverein leitet nach seinen Möglichkeiten und Gegebenheiten eine Bereitschaft nach der Bereitschaftsordnung des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Die Mitgliedschaft in dieser Bereitschaft ist freiwillig.

(3) Jedes Mitglied dieser Bereitschaft erklärt schriftlich die Rechte und Pflichten der Bereitschaftsordnung anzuerkennen und nach diesen zu handeln.

(4) Die Mitgliedschaft in der Bereitschaft erfordert die Mitgliedschaft im OV Seifhennersdorf.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
(1) Beitragspflichtig ist jedes Mitglied im OV Seifhennersdorf.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 12 Spezialdienste
(1) Innerhalb des Ortsvereines ist die Bildung von Spezialdiensten möglich.

(2) Die Bildung von Spezialdiensten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(3) 1. Der Ortsverein verfügt über eine RUD - Gruppe (Realistische Unfalldarstellung).

2. Die RUD - Gruppe untersteht dem Vorstand des Ortsvereines und wird von Leiter RUD (Mitglied im Vorstand des OV) nach Vorgaben des Vorstandes geleitet.

3. Die Mitgliedschaft in der RUD - Gruppe ist freiwillig. Mitglieder der RUD - Gruppe müssen jedoch Mitglied in Ortsverein sein.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Ortsvereines
Bei Auflösung des Ortsvereines, fällt das gesamte Vermögen desselben dem Kreisverband zu. Dieser darf es ausschließlich zu gemeinnützigen und dem Anliegen des DRK dienenden Zwecken verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.11.2004 in Kraft.
Die bisherige Fassung verliert ihre Gültigkeit.



Seifhennersdorf, den 01.11.2004.


Vorsitzender
DRK OV Seifhennersdorf


Vorsitzender
DRK KV Zittau e.V.